BVBB Satzung

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

"Bundes-Vereinigung Baubetriebs-Berater e. V."

abgekürzt:

BVBB

Die Vereinigung ist der freiwillige Zusammenschluss von qualifizierten, unabhängigen freiberuflichen Beratern/Beraterinnen und Beratungsgesellschaften, die über besondere Erfahrungen in der Beratung und Betreuung von Unternehmen und Institutionen im Bauwesen verfügen.

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 - Zweck

Die Vereinigung verfolgt den Zweck die Qualifizierung und Leistungsgestaltung der Bauwirtschaft zu fördern bzw. zur Förderung beizutragen und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

§ 3 - Ziel und Aufgaben der Vereinigung

Ziel der Vereinigung ist es, zweckorientiert durch Öffentlichkeitsarbeit mit seinen Mitglieder-Unternehmen und -Institutionen im Bauwesen über qualifizierte Beratungs-, Betreuungs-, Forschungs-, und Schulungsleistungen aufzuklären.

Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt der Vereinigung u.a. folgende Aufgaben wahr:

§ 4 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung können befähigte, natürliche und jurisitische Personen, sowie solche Institutionen, deren Aktivitäten vorrangig auf die Beratung, Betreuung, Gründung, Entwicklung und Methoden für Unternehmen und Institutionen im Bauwesen ausgerichtet sind erlangen und die die Rechte und Pflichten der Vereinigung (gemäß §6 der Satzung) anerkennen und in die Praxis umsetzen können.

Nicht beratende Personen- und Kapitalgesellschaften werden als fördernde Mitglieder aufgenommen, und besitzen kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines Votums des Aufnahmeausschusses.

§ 5 - Aufnahmebedingungen

Mitglieder können nur Beratungsgesellschaften und Berater/-innen werden die folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 6 - Rechte und Pflichten

Jedes beratende ordentliche Mitglied hat Anspruch auf das gesamte Leistungsangebot der Vereinigung, wird in das Beraterverzeichnis eingetragen und hat Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können das Verbandslogo und -siegel führen.

Die Mitglieder verpflichten sich, folgende Beratungsgrundsätze einzuhalten:

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Insolvenz, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss spätestens bis 30.9. eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende dieses Kalenderjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt wirksam wird.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele und Interessen der Vereinigung verletzt oder mit fälligen Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 - Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 9 - Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

§ 10 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen ein und gibt hierbei die Tagesordnung bekannt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefaßt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung dieses erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Einladungsfrist auf 1 Woche abgekürzt werden. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Vereinsmitglieder vertreten.

Der Vorstand kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Mitgliederversammlungen einladen.

Über das Ergebnis der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und falls vorhanden vom Geschäftsführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zu übermitteln sind.

§ 11 - Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Schriftliche Willenserklärungen, die die Vereinigung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter oder falls vorhanden dem/der Geschäftsführer/-in unterzeichnet sein. Der Vorstand ist berechtigt die Satzung zu modifizieren, um die Gemeinnützigkeit zu sichern. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder andere Umstände vor Ablauf der Wahlzeit aus seinem Amte aus, so kann für ihn ein Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestellt werden.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung und den Haushaltsplan vorzubereiten und die Jahresrechnung vorzulegen. Ferner obliegt ihm nach Anhörung des Aufnahmeausschusses die Aufnahme neuer Mitglieder und das Konzept einer Stellenbeschreibung für den/die Geschäftsführer/in.

Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Einberufung soll unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechtes und die Ausübung durch Vertreter sind ausgeschlossen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich und schriftlich gefasst werden.

§ 12 - Vorsitzender

Der Vorsitzende, und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und überwacht die laufenden Geschäfte.

§ 13 - Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte des Vereins - außer der Übernahme rechtlicher Verpflichtungen - können von einem/einer Geschäftsführer/-in wahrgenommen werden, der vom Vorstand bestellt wird.

Der/die Geschäftsführer/in erledigt seine/ihre Arbeit im Rahmen einer vom Vorstand zu erlassenden Stellenbeschreibung.

§ 14 - Revisionsausschuß

Der Revisionsausschuß besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, von denen nach 2 Jahren mindestens ein Mitglied neu gewählt wird und die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er hat die Jahresrechnungen zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 - Aufnahmeausschuß

Der Aufnahmeausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied und drei weiteren Mitgliedem.lhm obliegt die satzungsgemäße Überprüfung der Anträge auf Mitgliedschaft und der Vorschlag auf Aufnahme oder Ablehnung in die Vereingung. Er gibt sich Leitlinien nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 16 - Fachbeiräte

Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und der Geschäftsführung kann der Vorstand Fachbeiräte errichten. Die Aufgaben im einzelnen werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 - Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das bei der Auflösung des Verbandes etwa noch vorhandene Vermögen fällt an Aktion Mensch, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde von allen Vereinigungsmitgliedern vom 07.05.2004 bis 10.05.2004 beschlossen und unterzeichnet. Sie ersetzt die Gründungssatzung.